Die Zwangsvollstreckung eines in Deutschland erlassenen Titels, wie beispielsweise eines Urteils oder Beschlusses, ist in Österreich grundsätzlich möglich. Allerdings müssen dabei die jeweiligen nationalen Gesetze und Verfahren berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung
Ob ein deutscher Titel in Österreich vollstreckbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
– Der Titel darf keine Inhalte enthalten, die gegen österreichisches Recht verstoßen.
– Das Verfahren, das zur Erstellung des Titels geführt hat, muss den österreichischen Standards entsprechen.
Ist der Titel in Österreich vollstreckbar, kann die Vollstreckung direkt beim zuständigen österreichischen Gericht beantragt werden.
Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO
Für die Zwangsvollstreckung in Österreich ist in der Regel eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO erforderlich, die die Vollstreckbarkeit des Titels in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestätigt. Um diese zu erhalten, muss der Titelinhaber einen Antrag beim deutschen Gericht stellen, das den Titel erlassen hat. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
– Abschrift des Titels
– Übersetzung des Titels in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Bescheinigung benötigt wird
Erachtet das Gericht den Titel als vollstreckbar, stellt es die Bescheinigung aus. Diese muss dann dem zuständigen österreichischen Gericht vorgelegt werden, um die Vollstreckbarkeit in Österreich zu bestätigen.
Die Bescheinigung ist nicht immer erforderlich. Wurde der deutsche Titel bereits als vollstreckbar in Österreich anerkannt, kann der Vollstreckungsantrag direkt beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung
In bestimmten Fällen ist die Vollstreckung eines deutschen Titels in Österreich nicht möglich, beispielsweise wenn er gegen zwingende österreichische Rechtsvorschriften oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Ablauf der Zwangsvollstreckung in Österreich
Die Zwangsvollstreckung wird in Österreich als „Exekution“ bezeichnet und richtet sich nach der Exekutionsordnung (EO). Je nach Vollstreckbarkeit des Titels verläuft die Exekution unterschiedlich:
– Bereits in Österreich anerkannter Titel: Die Vollstreckung kann direkt beantragt werden.
– Noch nicht anerkannter Titel: Eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO kann erforderlich sein, um die Vollstreckbarkeit zu bestätigen.
Zuständig für die Bewilligung der Exekution ist grundsätzlich das zum Vollzug berufene Bezirksgericht, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Die häufigste Exekutionsmaßnahme ist die Fahrnisexekution, vergleichbar mit der deutschen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Für die Vollzugshandlungen selbst ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der nach Vorliegen der Exekutionsbewilligung drei bis vier Monate Zeit für den Vollzug und die Übersendung des Vollzugsberichts hat.
Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Kosten für die Zwangsvollstreckung eines deutschen Titels in Österreich können hoch sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe des Anspruchs und der Verfahrensdauer. Es empfiehlt sich, sich vorab über die anfallenden Kosten zu informieren und gegebenenfalls eine Finanzierung zu planen.
Fazit
Zusammenfassend ist die Zwangsvollstreckung eines deutschen Titels in Österreich möglich, erfordert aber die Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte. Dabei sollten auch die potenziell hohen Kosten im Blick behalten werden.
Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden und der Titel erfolgreich vollstreckt werden kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vollstreckung bzw. Exekution Ihres Titels und beraten Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten.