Ihr Kunde zahlt nicht, obwohl Sie für Ihn eine Leistung erbracht haben? Wenn Sie aufgrund säumiger Kunden Probleme mit Ihrer eigenen Liquidität bekommen, werden säumige Kunden zu einem echten Problem. Denn Sie werden dann vielleicht auch zum säumigen Schuldner. Doch was kann man tun, wenn ein Kunde nicht zahlen möchte? Es stehen erprobte Abläufe für solche Fälle zur Verfügung. Diese sind dazu da, um Ihnen dabei zu helfen, schnell an Ihr Geld zu gelangen.

Mahnung vs. Zahlungserinnerung

Wie ist die Reihenfolge? Erst Zahlungserinnerung oder Mahnung? Es kommt so ein wenig wie mit der Tür in das Haus fallen, wenn man seinem Kunden eine Mahnung schickt. Der höflichere Weg ist es, Ihn mit einer Zahlungserinnerung, die freundlich formuliert ist, darauf aufmerksam zu machen, dass er noch eine offene Rechnung zu begleichen hat. Aus dieser Zahlungserinnerung ergeben sich schon rechtliche Konsequenzen. Die Zahlungserinnerung ist die ernstliche Aufforderung einen bestimmten Betrag zu zahlen. Hier ist letztlich es egal ob Mahnung oder Zahlungserinnerung im Betreff steht. Es geht darum, dass Sie den anderen zur Zahlung auffordern.

Bei Zahlungsverzug richtig mahnen

Der Ablauf eines außergerichtlichen Mahnverfahrens sieht folgendermaßen aus: Sparen Sie sich den ersten Schritt der Zahlungserinnerung oder bleibt nach erfolgter Zahlungserinnerung eine Reaktion aus, ist die Mahnung fällig.

Zwar liegt in der Zahlungserinnerung schon eine „Mahnung“, doch ist es weitaus höflicher sein Geschäftspartner/Kunden freundlich auf die fehlende Zahlung hinzuweisen.

In einer Mahnung müssen bestimmte Punkte enthalten sein, damit diese wirksam ist. Es muss aus dem Mahnungsschreiben dem Empfänger eindeutig ersichtlich sein, dass es sich dabei um eine Mahnung handelt. Das Wort „Mahnung“ muss nicht enthalten sein. Neben dem Absender muss auch der Empfänger angegeben sein. Des Weiteren muss die Rechnung, auf welche sich das Mahnungsschreiben bezieht, enthalten sein. Außerdem muss die erbrachte Leistung sowie die dafür geforderte Summe Inhalt des Mahnungsschreibens sein. Selbstverständlich muss ebenfalls ein korrektes Datum zum Zahlungsziel angegeben werden. Die entsprechende Bankverbindung, auf die die Zahlung getätigt werden soll, sollte ebenfalls angegeben werden.

Ist eine Mahnung allein ausreichend?

Prinzipiell ist eine Mahnung ausreichend. Sie können sofort rechtliche Maßnahmen einleiten, wenn der Empfänger der Mahnung die festgelegte Frist nicht nutzt. Es hat sich jedoch in Deutschland eine mehrstufige Mahnkultur „eingebürgert“. Ist die erste Mahnung erfolglos geblieben, folgt nach einem gewissen Abstand eine zweite Mahnung. Anschließend erfolgt noch eine dritte und letzte Mahnung. Es muss zwischen den Mahnungen ein fester Zeitabstand eingehalten werden, damit dem Kunden ausreichend Raum für Zahlungen eingeräumt wird.

Üblich sind Zahlungsziele von sieben bis zehn Tagen.

Aber Achtung! Wenn Sie diese eingebürgerte Mahnkultur nutzen, wissen auch der geübte Schuldner, dass auf die erste Mahnung noch weitere folgenden werden.

Ich rate daher das Mahnschreiben nur mit dem Betreff „Mahnung“ zu versehen und nach Ablauf der Mahnfrist ins gerichtliche Mahnverfahren zu wechseln.

Wie ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird

Wenn Ihr Kunde in Zahlungsverzug kommt, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten.  Gerne übernehme ich das gerichtliche Mahnverfahren für Sie, da einiges zu beachten ist.

Gerne können Sie auch meine Ausfüllanleitung auf Youtube nutzen.