Ob jemand wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auch seinen Kfz-Führerschein entzogen werden kann, klärte vor Kurzem ein Gericht.
Radfahrer, die unter erheblichem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr erwischt werden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen keinerlei Fahrzeug mehr führen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jüngst entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zu dem Thema aufgegeben (Az.: 10 A 10284/12.OVG).
Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße Schlangenlinien gefahren. Dabei nahm er die gesamte Straßenbreite ein. Bei einer Kontrolle durch die Polizei war er nicht dazu in der Lage, ohne deren Hilfe vom Fahrrad zu steigen. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,44 Promille.
Vom Radfahrer zum Fußgänger
Seinen Führerschein konnte man ihm nicht abnehmen. Denn den besaß er schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Gleichwohl forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu seiner Fahreignung vorzulegen.
Der Mann weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung nachzukommen. Ihm wurde daher das Führen jeglicher Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern untersagt. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage berief sich der Mann unter anderem auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2009.
Das Gericht hatte seinerzeit entschieden, dass Fahrradfahrern, die erstmals unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind, nicht das Radfahren verboten werden darf. Doch dieses Mal entschied das gleiche Gericht anders. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung wies es die Klage als unbegründet zurück.
Berechtigtes Verlangen
Nach Ansicht der Richter darf ein Verkehrsteilnehmer, der mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille und mehr ertappt wird, grundsätzlich dazu aufgefordert werden, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Denn der Genuss von Alkohol in so hoher Dosierung führt immer zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie der Veränderung der Stimmungslage.
In derartigen Fällen besteht folglich ein Grund zu der Annahme, dass die oder der Betroffene nicht oder nur bedingt dazu geeignet ist, Fahrzeuge jedweder Art zu führen. Das Verlangen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist nach Ansicht der Richter auch nicht unverhältnismäßig.
„Denn trotz der Unterschiede zur Nutzung von Kraftfahrzeugen besteht auch beim Führen von Mofas und Fahrrädern infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko, wenn zum Beispiel motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren“, so das Gericht.
Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein
Das gilt nach Ansicht der Richter umso mehr, als bei betrunkenen Fahrradfahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit einem Kraftfahrzeug.
Da der Kläger das von ihm geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht hat, wurde ihm zu Recht das Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten.
Darüber, dass volltrunkenen Fahrradfahrern das Führen von Kraftfahrzeugen verboten werden darf, besteht bei Gerichten übrigens schon seit Langem Einigkeit.
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