Eine gescheiterte Selbstständigkeit, ein gekündigter Job oder der Verlust der Arbeitskraft – es gibt viele finanzielle Risiken, warum Personen Insolvenz anmelden müssen. Doch nicht jedes Einkommen und Vermögen ist pfändbar. Dies gilt beispielsweise für bestimmte Formen der Altersvorsorge.

Wie das Bundesministerium der Justiz erst kürzlichveröffentlichte, gab es im Jahr 2011 in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenz-Verfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständigen Personen. Allerdings muss keiner der Betroffenen befürchten, im Falle einer Pfändung alles zu verlieren, denn vieles ist nicht pfändbar.

Um das Existenzminimum eines Schuldners trotz einer möglichen Einkommenspfändung sicherzustellen, gibt es einen gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz. Damit soll auch gewährleistet werden, dass der Schuldner mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten weiterhin erfüllen kann.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jedes zweite Jahr jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Seit dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 beträgt der unpfändbare Grundbetrag aktuell 1.028,89 Euro monatlich.

Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, erhöht sich der genannte Betrag um monatlich 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Wie sich der unpfändbare Betrag abhängig vom Einkommen und der Personenanzahl, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, ändert, kann in der im Internet herunterladbaren Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministeriums der Justiz nachgelesen werden.

Was fällt unter das pfändbare Einkommen?

Zum pfändbaren Einkommen zählen unter anderem Arbeits- und Dienstlöhne, Renten, Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten, Schichtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie der gewährte geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstautos.

Nicht pfändbar sind hingegen Gefahren-, Erschwernis- oder Schmutzzulagen, 50 Prozent der Überstundenvergütungen sowie Urlaubsgelder, Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen sowie Weihnachtsvergütungen. Letztgenannte sind bis maximal der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro unpfändbar.

Übrigens: Auch Einzahlungen für einen Riester- oder Rürup-Renten-Vertrag, betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen) können nicht gepfändet werden. Tipps gegen eine persönliche Überschuldung und welche Schritte ein Schuldner tun kann, um aus der Schuldenfall herauszukommen, gibt es online bei der Bundesarbeits-Gemeinschaft Schuldnerberatung unter www.meine-schulden.de. Gerne helfen wir auch Sie aus den Schulden zu holen. Sprechen Sie mich an.

Und ein Tipp zum Schuss: Auch als Selbstständiger haben Sie ein Anrecht auf ein sog. Pfändungsschutzkonto.

 

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