Ein Versicherter handelt grob fahrlässig, wenn er trotz tief stehender Sonne mit unverminderter Geschwindigkeit in den Bereich einer durch eine Ampel gesicherten Kreuzung einfährt und dabei einen Unfall verursacht. Ein Vollkaskoversicherer ist in so einem Fall dazu berechtigt, seine Leistung auf 50 Prozent zu beschränken, so das Amtsgericht Duisburg (Az.: 50 C 2567/09).
Die Klägerin war mit ihrem Pkw mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf einer innerstädtischen Straße unterwegs. Als sie eine durch eine Ampelanlage gesicherte Kreuzung passierte, kollidierte sie mit einem von rechts kommenden Fahrzeug, das bei grün in den Kreuzungsbereich eingefahren war.
Geblendet von der Sonne
Dass die Lichtsignalanlage für sie auf rot stand, bemerkte die Klägerin erst, als sie bereits das andere Fahrzeug wahrnahm. Zu ihrer Entschuldigung gab sie an, dass die tief stehende Sonne die Anzeige der Ampel verfälscht habe. Sie sei daher bei der Annäherung an die Kreuzung fest davon überzeugt gewesen, grün gehabt zu haben.
Der Vollkaskoversicherer der Klägerin warf ihr vor, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Denn hätte die Versicherte ihre Fahrweise den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, so hätte sie wahrnehmen können und müssen, dass die Ampel für ihre Fahrtrichtung auf rot zeigte. Der Versicherer wollte sich daher lediglich mit einer Quote von 50 Prozent an den Aufwendungen der Versicherten beteiligen.
Neue Regelung bei „grober Fahrlässigkeit“ |
Das Urteil betrifft einen Fall, der sich nach der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht. |
Unzumutbares Verlangen
In ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage trug die Autofahrerin vor, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Ihrer Meinung nach lag nämlich kein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten vor, welches weit über das gewöhnliche Maß hinaus ging.
Sie war der Meinung, dass es ihr nicht zuzumuten war, ihr Fahrzeug unter einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bis zum Stillstand abzubremsen, um die Anzeige der Ampel zu kontrollieren. Auch sei es ihr nicht zumutbar gewesen, aus dem Auto auszusteigen, um einen einwandfreien Blick auf die Ampel zu erlangen.
Dem wollte das Duisburger Amtsgericht zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Es wies die Klage der Autofahrerin gegen ihren Vollkaskoversicherer auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten gleichwohl als unbegründet zurück.
Grob fahrlässig
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Denn grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt.
Davon ging das Gericht in der zu entscheidenden Sache aus. Denn die Klägerin hatte sich ihren eigenen Angaben zufolge der vermeintlich grünen Ampel trotz tief stehender Sonne mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genähert. Und das, obwohl sie sich wegen der Sonne in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt fühlte.
Sie hätte daher durch ein deutliches Herabsetzen der Geschwindigkeit sicherstellen müssen, nicht bei rot in die Kreuzung einzufahren. Dazu wäre nach Meinung des Gerichts weder ein von der Klägerin behauptetes Abbremsen bis zum Stillstand noch ein Aussteigen aus dem Fahrzeug erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat sich der Kreuzung jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit genähert. Deshalb hielt es das Gericht für gerechtfertig, dass sich ihr Versicherer nach Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß § 81 VVG lediglich mit einer Quote von 50 Prozent an ihren Aufwendungen beteiligt hat.
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