Ein Vertreter steht im Betrieb. Es gibt ein Gespräch über eine neue Software, ein Leasingangebot oder einen Wartungsvertrag. Am Ende liegt ein dickes Dokument auf dem Tisch, dreißig Seiten, und irgendwo darin ein Feld für die Unterschrift. Man unterschreibt.

Monate später kommt eine Rechnung über Leistungen, die nie erbracht wurden. Und dann die Klage – vor einem Gericht mehrere hundert Kilometer entfernt, manchmal in einem anderen Land.

Der Grund steht meist auf einer der hinteren Seiten: eine Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

Was viele nicht wissen: Diese Klauseln sind häufiger unwirksam, als man denkt. Und noch wichtiger: Wer sich dagegen wehren will, muss es sofort tun – sonst ist der Einwand endgültig verloren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Gerichtsstandsklausel in AGB wird nicht schon dadurch wirksam, dass sie im Dokument abgedruckt ist.
  • Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU gelten strenge Formvorschriften (Art. 25 Brüssel Ia-Verordnung).
  • Der häufigste Fehler der Anbieter: Der Vertrag ist nur von einer Seite unterschrieben. Das genügt in der Regel nicht.
  • Die Unzuständigkeit muss im ersten Verteidigungsschriftsatz gerügt werden. Wer sich vorher zur Sache äußert, macht das Gericht damit zuständig.
  • Fällt die Klausel weg, ist häufig das Gericht am eigenen Sitz zuständig – oder die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Warum der Gerichtsstand als Erstes geprüft gehört

Der Gerichtsstand wirkt wie eine Nebensächlichkeit. Tatsächlich ist er der Punkt, den man als Erstes prüfen muss – aus einem einfachen Grund: Er geht verloren, wenn man ihn nicht sofort geltend macht.

Nach Art. 26 der Brüssel Ia-Verordnung wird ein an sich unzuständiges Gericht zuständig, sobald sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne die Zuständigkeit zu rügen. Nach deutschem Prozessrecht müssen Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht werden (§ 282 Abs. 3 ZPO). Wer verspätet rügt, riskiert die Zurückweisung (§ 296 Abs. 3 ZPO).

Im schriftlichen Vorverfahren ist die Klageerwiderung die erste Verteidigungsschrift. Fehlt die Rüge dort, ist die Sache erledigt – unabhängig davon, wie unwirksam die Klausel gewesen wäre.

Praktisch heißt das: Die reine Anzeige, dass man sich verteidigen will, schadet nicht. Der erste inhaltliche Schriftsatz muss die Rüge aber enthalten.

Was das Gesetz verlangt

Bei Verträgen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Grundregel ist Art. 4 Brüssel Ia-Verordnung: Geklagt wird am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.

Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden – aber nur unter engen Voraussetzungen. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung lässt drei Formen zu:

  1. schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. in einer Form, die den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht,
  3. im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht.

Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen – also E-Mails –, stehen der Schriftform gleich (Art. 25 Abs. 2 Brüssel Ia-VO).

Der Europäische Gerichtshof legt diese Voraussetzungen bewusst eng aus. Der Grund: Eine Gerichtsstandsvereinbarung nimmt der anderen Seite den gesetzlichen Gerichtsstand. Deshalb muss feststehen, dass beide Seiten sich darüber tatsächlich geeinigt haben. In der Leitentscheidung aus dem Jahr 1976 heißt es:

„Das mit der Sache befasste Gericht [muss] in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; denn die Formerfordernisse […] sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.“

EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs. 24/76 (Estasis Salotti di Colzani ./. RÜWA Polstereimaschinen GmbH)

Dahinter steht ein klarer Gedanke: Es soll verhindert werden, dass Gerichtsstandsklauseln unbemerkt in einen Vertrag geraten.

Der häufigste Fehler: Nur eine Unterschrift

Hier liegt in der Praxis der entscheidende Punkt.

Steht die Gerichtsstandsklausel nicht im Vertragstext selbst, sondern in beigefügten AGB, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

„Dem Erfordernis der Schriftlichkeit […] ist bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den […] Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.“

EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs. 24/76 (Estasis Salotti), Tenor

Der Bundesgerichtshof sieht das genauso. Eine schriftliche Vereinbarung liegt

„nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann – abweichend von § 126 Abs. 2 BGB – auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht.“

BGH, Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02

Und weiter, ebenfalls dort: „Notwendig ist eine auf den konkreten Vertrag bezogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner.“ (BGH, Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02)

Was das für den typischen Vertreterbesuch bedeutet

Genau hier machen viele Anbieter einen Fehler, der ihnen später den Prozess kostet. Das übliche Vorgehen sieht so aus:

  • Der Anbieter schickt oder übergibt ein Formular – ohne eigene Unterschrift.
  • Der Kunde unterschreibt und gibt es zurück.
  • Der Anbieter bestätigt nichts, sondern beginnt einfach mit der Ausführung.

Damit hat nur eine Seite schriftlich erklärt. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausdrücklich entschieden:

„Das Schriftformerfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der Klausel Kenntnis erhalten hat. […] Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird.“

BGH, Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02

In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dies für ein Formular wiederholt, das ebenfalls nur die Erklärung einer Seite enthielt: Das beiderseitige Schriftformerfordernis sei nicht schon deshalb erfüllt, weil die eine Partei der anderen die Urkunde übersandt habe und diese sie unterzeichnet zurückgegeben habe (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZR 194/13).

Auch Obergerichte handhaben das so. Das Oberlandesgericht Graz hat in einer Konstellation in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren, die dem oben geschilderten Ablauf entspricht – schriftliches Angebot unter Hinweis auf die eigenen AGB, Annahme durch schlüssiges Verhalten –, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung verneint und die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen. Das beiderseitige Schriftlichkeitsgebot sei auch bei Bezugnahme auf AGB zu beachten: Ein Vertragsangebot, das unter Hinweis auf die eigenen AGB erstattet werde, müsse von der Gegenseite schriftlich angenommen werden; eine schlüssige Annahme genüge nicht (OLG Graz, Beschluss vom 30.07.2024 – 7 R 6/24t, nicht veröffentlicht).

Dieselbe Entscheidung stellt klar, dass die AGB dem Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen. Werden sie erst mit einer nachfolgenden Bestätigung übermittelt, wird der Gerichtsstand nicht wirksam vereinbart – auch dann nicht, wenn der Kunde nicht widerspricht. Erforderlich wäre dann eine erneute schriftliche Bestätigung, aus der das ausdrückliche Einverständnis hervorgeht; die Fiktion einer stillschweigenden Zustimmung ersetzt sie nicht.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Klage bekommt, sollte als Erstes nachsehen, ob auf der Unterschriftsseite tatsächlich beide Unterschriften stehen. Erstaunlich oft steht dort nur eine.

Weitere Punkte, die sich zu prüfen lohnen

Ist der Hinweis auf die AGB deutlich genug?

Ein Hinweis irgendwo im Fließtext, eingebettet zwischen Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausreichend. Verlangt wird ein deutlicher Hinweis, dem eine Partei bei normaler Sorgfalt nachgehen kann (EuGH, Rs. 24/76 – Estasis Salotti; EuGH, Urteil vom 07.07.2016 – C-222/15 – Hőszig). Mittelbare oder stillschweigende Verweise genügen nicht (EuGH, Urteil vom 24.11.2022 – C-358/21 – Tilman).

Aufschlussreich ist oft ein Vergleich innerhalb desselben Dokuments: Wenn der Anbieter an einer Stelle einen fettgedruckten Einbeziehungshinweis direkt über das Unterschriftsfeld setzt und an der entscheidenden Stelle nicht – dann weiß er selbst, wie es richtig geht.

Lagen die AGB überhaupt vor?

Die Bezugnahme trägt nur, wenn feststeht, dass die AGB der anderen Seite tatsächlich zugegangen sind, und zwar bei Vertragsschluss (EuGH, Urteil vom 07.07.2016 – C-222/15 – Hőszig). Werden sie erst danach übermittelt, wird der Gerichtsstand nicht wirksam vereinbart – auch dann nicht, wenn niemand widerspricht (EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs. 25/76 – Segoura).

Wichtig: Die Beweislast dafür liegt beim Verwender der Klausel, also beim Anbieter. Wer eine Datei per E-Mail verschickt hat, muss belegen können, was darin enthalten war.

Gab es eine laufende Geschäftsbeziehung?

Die zweite und dritte Variante des Art. 25 – Gepflogenheiten und Handelsbrauch – helfen dem Anbieter beim Erstgeschäft nicht. Gepflogenheiten setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung beruht. Der Bundesgerichtshof formuliert: Sie können „die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung“; der laufende Abdruck einer Gerichtsstandsklausel genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02).

Wo war eigentlich der Erfüllungsort?

Fällt die Klausel weg, greifen die gesetzlichen Gerichtsstände. Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen ist das der Ort, an dem geliefert oder die Leistung erbracht werden sollte (Art. 7 Nr. 1 lit. b). Wenn Installation und Einweisung im eigenen Betrieb stattfinden sollten, liegt der Erfüllungsort dort – nicht am Sitz des Anbieters.

Hat der Anbieter eine Niederlassung im eigenen Land?

Wird das Geschäft über eine Zweigniederlassung angebahnt und abgewickelt, kann auch an deren Ort geklagt werden (Art. 7 Nr. 5). Erkennbar ist das oft am Briefkopf, an der Telefonnummer des Vertreters, an der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder an der Bankverbindung auf der Rechnung.

Stimmt die Umsatzsteuer?

Ein Punkt, der leicht übersehen wird und bares Geld wert ist: Bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Unternehmern greift regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren. Der Leistungsort liegt im Empfängerstaat, Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gegenüber seinem eigenen Finanzamt. Der Anbieter darf dann keine Umsatzsteuer als Teil des Entgelts einklagen. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro sind das schnell 800 Euro, die ohne weiteres abzuweisen sind.

Was Betroffene konkret tun sollten

  1. Fristen notieren, bevor irgendetwas anderes passiert. Bei Auslandszustellung gelten besondere Fristen. Die Notfrist zur Verteidigungsanzeige kann nicht verlängert werden.
  2. Nichts zur Sache erklären, bevor die Zuständigkeit gerügt ist. Ein gut gemeinter Brief an das Gericht, in dem man erklärt, warum die Forderung unberechtigt ist, kann als Einlassung gewertet werden – und damit den Gerichtsstand begründen.
  3. Das Originaldokument vollständig sichern. Alle Seiten, auch die, die niemand liest. Entscheidend ist oft genau die Unterschriftsseite: Wer hat unterschrieben, und steht dort ein Hinweis auf die AGB?
  4. Die ursprüngliche E-Mail mit Anhang aufbewahren. Nicht nur den Text, sondern die Datei. Was darin enthalten war, kann später den Ausschlag geben.
  5. Prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Viele AGB enthalten die Klausel, Angebote seien „freibleibend und unverbindlich“ und gälten erst mit schriftlicher Bestätigung als angenommen. Wer sich darauf beruft, muss auch bestätigt haben. Das ist ein eigenes Thema – und oft der noch stärkere Einwand.

Häufige Fragen

Gilt das auch für rein deutsche Verträge? Nein, dann gelten §§ 38 ff. ZPO. Die sind anders aufgebaut, aber auch dort ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Unternehmern nicht ohne Weiteres wirksam.

Ich bin doch Unternehmer – gilt für mich überhaupt Verbraucherschutz? Wer für seinen Betrieb kauft, ist Unternehmer. Widerrufsrechte für Haustür- oder Fernabsatzgeschäfte greifen dann nicht. Das ist eine häufige Fehleinschätzung, die viel Zeit kostet. Die oben beschriebenen Einwände sind davon aber unabhängig – sie gelten gerade auch im Geschäftsverkehr.

Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist? Dann fehlt dem angerufenen Gericht die internationale Zuständigkeit, und die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Anbieter muss neu klagen – am Sitz des Beklagten und auf eigene Kosten. Bei kleineren Beträgen unterbleibt das häufig.

Muss ich zur Verhandlung ins Ausland reisen? Nicht zwingend. Nach § 128a ZPO kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Ein entsprechender Antrag sollte früh gestellt werden, gerade wenn Reiseaufwand und Streitwert außer Verhältnis stehen.

Wie schnell muss ich reagieren? Sofort. Die Zuständigkeitsrüge gehört in den ersten inhaltlichen Schriftsatz. Danach ist sie verloren.

Fazit

Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen aus wie eine ausgemachte Sache. Sie sind es oft nicht. Das europäische Zuständigkeitsrecht verlangt eine Einigung, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist – und stellt gerade deshalb strenge Formanforderungen. Ein Vertrag, den nur eine Seite unterschrieben hat, erfüllt sie in der Regel nicht.

Wer eine Klage von einem weit entfernten Gericht erhält, sollte diesen Punkt prüfen lassen, bevor er irgendetwas anderes tut. Die Frist dafür ist kurz, und sie läuft nur einmal.

Rechtsprechung und Fundstellen

Europäischer Gerichtshof

  • EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs. 24/76 (Estasis Salotti di Colzani ./. RÜWA Polstereimaschinen GmbH): Enge Auslegung der Formerfordernisse; Erfordernis eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertragstextes bei AGB-Gerichtsstandsklauseln; mittelbare oder stillschweigende Verweisungen genügen nicht.
  • EuGH, Urteil vom 14.12.1976 – Rs. 25/76 (Galeries Segoura SPRL ./. Firma Rahim Bonakdarian): Der Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände kann nicht vermutet werden; widerspruchsloses Hinnehmen einer einseitigen Bestätigung ist keine Annahme, außer bei laufenden Geschäftsbeziehungen.
  • EuGH, Urteil vom 07.07.2016 – C-222/15 (Hőszig ./. Alstom Power Thermal Services): Fortschreibung der Formel unter der geltenden Verordnung; zusätzlich Erfordernis eines deutlichen Hinweises und des tatsächlichen Zugangs der AGB.
  • EuGH, Urteil vom 08.03.2018 – C-64/17 (Saey Home & Garden): Enge Auslegung; Prüfung der Willenseinigung von Amts wegen.
  • EuGH, Urteil vom 24.11.2022 – C-358/21 (Tilman ./. Unilever Supply Chain): Zu Hinweisen auf elektronisch abrufbare AGB und zur Unzulässigkeit mittelbarer Verweisungen.

Bundesgerichtshof

  • BGH, Urteil vom 06.07.2004 – X ZR 171/02: Schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner erforderlich; ein ohne eigene Unterschrift übersandter und unterzeichnet zurückgegebener Vertragstext genügt nicht; zu Gepflogenheiten und Handelsbrauch.
  • BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZR 194/13: Bestätigung für einen Formulartext, der nur die Erklärung einer Seite enthielt.

Oberlandesgericht Graz

  • OLG Graz, Beschluss vom 30.07.2024 – 7 R 6/24t (nicht veröffentlicht): Keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung bei schriftlichem Angebot unter AGB-Hinweis und schlüssiger Annahme; die AGB müssen bereits bei Vertragsschluss vorliegen; Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit.

Verordnung

  • Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung), insbesondere Art. 4, Art. 7 Nr. 1 lit. b, Art. 7 Nr. 5, Art. 25 und Art. 26.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart wurde, hängt von den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ab. Gerne helfen wir Ihnen dabei, dies zu prüfen.

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Stand: August 2026