Nicht nur Besitzer von bewohnten, sondern auch von unbewohnten Häusern müssen sich um die Sicherheit ihres Eigentums kümmern. Dies zeigt ein Gerichtsfall, bei dem ein für jedermann zugängliches Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesteckt wurde.

Eigentum verpflichtet

Der Besitzer eines leer stehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht vor dem Betreten durch Unbefugte schützt, muss einen Teil seines Schadens selber zahlen, wenn das Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesetzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 1 U 643/10).

Der Entscheidung lag die Klage eines Gebäudebesitzers zugrunde, dessen Haus von spielenden Kindern in Brand gesetzt worden war.

Regress des Gebäudeversicherers

Die vier Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren hatten in dem seit Jahren leer stehenden Haus gespielt. Weil es ihnen zu dunkel war, entzündeten sie Pappe. Dadurch brannte das gesamte Gebäude ab.

Der Gebäudeversicherer regulierte zunächst den Schaden. Er wollte jedoch anschließend den Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter der vier Kinder in Regress nehmen.

Dieser bestritt zwar nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit zumindest der elf und zwölf Jahre alten Kinder. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es der Gebäudebesitzer den Kindern zu leicht gemacht hatte, den Schaden zu verursachen. Der Haftpflichtversicherer wollte sich daher nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen.

Erhebliches Mitverschulden

In dem sich anschließenden Rechtsstreit stellte sich der Gebäudeversicherer auf den Standpunkt, dass der Besitzer des Hauses nicht damit habe rechnen müssen, dass es durch spielende Kinder angesteckt würde. Er ging daher von keinerlei Mitverschulden seines Versicherten aus. Doch dem wollten sich die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Gebäudeversicherers daher nur zum Teil statt.

Grundsätzlich, so das Gericht, steht dem Besitzer des Hauses beziehungsweise seinem Gebäudeversicherer zwar ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn zumindest die elf und zwölf Jahre alten Kinder hätten im Gegensatz zu ihren Geschwistern hinreichend einsichtsfähig sein und wissen müssen, dass durch das Entzünden der Pappe eine erhebliche Gefahr für das Gebäude entstehen würde.

Ebenso wie der Privathaftpflicht-Versicherer waren jedoch auch die Richter der Meinung, dass dem Gebäudebesitzer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten ist.

Eigentum verpflichtet

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren das leer stehende Gebäude und das Grundstück seit Jahren erkennbar verwahrlost. Das Haus war frei zugänglich und zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, die es zum Teil sogar als Toilette missbrauchten. Für Kinder war es außerdem zu einem Abenteuerspielplatz geworden.

All das war unbestritten auch dem Gebäudebesitzer bekannt. Nach Ansicht des Gerichts hätten sich ihm daher die Gefahren für das Haus aufdrängen müssen, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen. Er wäre daher dazu verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Hauses zu ergreifen, um insbesondere zu verhindern, dass es quasi eine Einladung zum Spielen darstellte.

Den Gebäudebesitzer trifft folglich ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, welches das Gericht mit 30 Prozent bemaß.

 

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