Die Fußball-EM ist in vollem Gange – und mit Nationalflaggen geschmückte Fahrzeuge sind immer häufiger zu beobachten. Doch wer zahlt, wenn es deswegen zu Schäden kommt?
Falsch am Fahrzeug angebrachte oder abgebrochene Flaggen können für Schäden an dahinter fahrenden Verkehrsteilnehmern verantwortlich sein. Unter Umständen begünstigt der EM-Schmuck sogar den Einbruch in einen Pkw. Da stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Wer Fähnchen mit einem Plastikstecker im Fensterspalt befestigt, muss doppelt vorsichtig sein. Denn diese Billigprodukte haben lange nicht die Qualität wie beispielsweise die Flaggen an Diplomatenautos.
Bei hohen Geschwindigkeiten wird es kritisch
Wie im Rahmen der Fußball-WM 2010 auf Deutschlands Autobahnen und in Straßengräben zu beobachten war, kommt es nicht gerade selten vor, dass sich die Fahne vom Stiel verabschiedet.
Besonders gefährlich wird es, wenn man eine Autobahnfahrt vor sich hat. Denn in der Regel halten die Fahnen vom Material her solchen Belastungen nicht stand. Deshalb raten Sicherheitsexperten, die Flaggen-Deko bei längeren (Autobahn-)Fahrten komplett zu entfernen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Freie Sicht
Aufpassen muss man auch bei Flaggen, Wimpeln und sonstigen Dekorationen, wenn sie an der Front- oder Heckscheibe angebracht sind. Denn es gehört zu den Verkehrssicherheits-Pflichten eines Autofahrers, eine uneingeschränkte Sicht sicherzustellen.
Deshalb sollten nach der Jubelarie im Autokorso solche Patriotismus-Bekundungen schnellstmöglich wieder abgenommen werden.
Wer haftet bei Schäden?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn die EM-Dekoration sich selbstständig macht und zum Beispiel ein anderes Auto beschädigt oder einen Fußgänger verletzt.
Wird durch das betreffende Fenster ein Einbruch verübt, ist das ein Fall für die Kaskoversicherung. Da jedoch schon ein kleiner Fensterspalt das Diebstahlrisiko erhöht, gilt der Schaden als grob fahrlässig verursacht. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer jedoch die Schadenleistung anteilig kürzen. Und zwar um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.
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