Info-Blatt – Mahnverfahren
Infoblatt Mahnverfahren (zum download)
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das gerichtliche Mahnverfahren. Dieses Informationsblatt ersetzt keine individuelle Beratung, soll Ihnen jedoch die wichtigsten Abläufe verständlich erläutern.
Zweck des Mahnverfahrens
Das Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die schnelle und kostengünstige Erlangung eines vollstreckbaren Titels (Vollstreckungsbescheid), aus dem anschließend die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Ablauf des Mahnverfahrens
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Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.
Zuständig ist das zentralisierte Mahngericht – für Berlin und Brandenburg z. B. das Amtsgericht Berlin-Wedding.
Der Antrag kann elektronisch über www.mahnantrag.de erstellt, ausgedruckt und unterschrieben an das Gericht gesendet werden.
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Kosten des Verfahrens
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Gerichtskosten entstehen bereits mit der Antragstellung und richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
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Beauftragen Sie uns mit der Durchführung, fallen zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG an.
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Sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten orientieren sich am Gegenstandswert, also an der Höhe der Hauptforderung.
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Zustellung des Mahnbescheids
Nach Eingang des Antrags stellt das Gericht den Mahnbescheid an den Schuldner zu.
Sie erhalten gleichzeitig eine Bestätigung über den Erlass sowie die Kostenrechnung vom Gericht.
Alle geltend gemachten Kosten (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) werden im Mahnbescheid aufgenommen.
Wichtig: Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch inhaltlich berechtigt ist – es erfolgt nur eine formale Kontrolle.
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Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Diese Frist ist eine Notfrist und unbedingt einzuhalten.
Erfolgt der Widerspruch verspätet, wird dieser ggf. als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (siehe unten).
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Vollstreckungsbescheid
Sofern kein Widerspruch eingelegt wurde, erhalten Sie einen Vordruck zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids.
Mit Einreichung dieses Antrags fallen weitere Anwaltskosten an.
Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner erneut zugestellt.
Dieser kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Hinweis: Trotz eines Einspruchs ist die Zwangsvollstreckung sofort möglich, da der Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar ist.
Was passiert bei Widerspruch oder Einspruch?
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Widerspruch gegen den Mahnbescheid:
Die Angelegenheit wird an das zuständige Prozessgericht abgegeben, wenn die fehlenden Gerichtskosten eingezahlt werden.
Ab dann läuft ein „normales“ Gerichtsverfahren, in dem der Anspruch begründet und bewiesen werden muss. -
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid:
Auch hier wird das Verfahren an das Streitgericht abgegeben. Sie können jedoch bereits mit der Zwangsvollstreckung beginnen.
Zusätzlich müssen die fehlenden Gerichtskosten bezahlt und der Anspruch begründet werden.
Gerichtskosten im Vergleich
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Der Mahnantrag verursacht eine einfache Gerichtsgebühr.
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Eine reguläre Klage verursacht drei Gerichtsgebühren.
Wird also Widerspruch eingelegt, sind die fehlenden zwei Gebühren nachzuzahlen.
Dauer des Verfahrens
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Vom Mahnantrag bis zur Möglichkeit, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen: ca. 4–6 Wochen
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Vom Antrag auf Vollstreckungsbescheid bis zum Erhalt: weitere 4–6 Wochen
Fazit
Das Mahnverfahren ist ein effizienter und kostengünstiger Weg, um schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen.
Wird jedoch Widerspruch oder Einspruch eingelegt, geht das Verfahren automatisch in ein reguläres Klageverfahren über.
Ob in Ihrem Fall ein Mahn- oder Klageverfahren sinnvoll ist, besprechen wir gerne mit Ihnen persönlich.