Als kleiner Gewerbetreibender und Dienstleister sind Sie über Aufträge dankbar. Doch was passiert, wenn Sie nach Ihrer Rechnung den Betrag anmahnen und mahnen. Der Kunde vertröstet Sie und letztlich müssen Sie die Sache zum Inkasso an einen Anwalt abgeben.

Aus meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich es sehr oft, dass viele zu lange warten und ganz erstaunt sind, das oftmals nach einem Anwaltsschreiben die Rechnungen vom Schuldner beglichen werden.

Auch glauben viele, dass man bis zu 3 mal gemahnt haben muss, bis der Verzug eintritt.

Mit diesem Irrglauben möchte ich aufräumen: § 286 BGB normiert sogar, das unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht gemahnt werden muss, u.a. wenn die Fälligkeit der Forderung (Rechnungsbetrag) kalendarisch bestimmt ist.

Schreiben Sie also ein konkretes Datum, bis wann die Rechnung zu bezahlen ist. Eine oft genutzte Formulierung „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ ist zu unbestimmt und verleitet den Schuldner/Kunden die Rechnung nach seinem gutdünken zu zahlen. Sie sind auf das Geld angewiesen um Ihre Rechnungen zu bezahlen, oder wollen Sie Ihrem Kunden einen kostenfreien Kredit gewähren?

Übrigens tritt der Verzug bei Kaufleuten nach § 286 BGB automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Bei Verbrauchern nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf den automatischen Verzugseintritt hingewiesen wurden.

Oft ist auch zu hören, das der Schuldner die Rechnung angeblich nicht erhalten haben will. Ein gutes Mittel dem vorzubeugen, ist das Vorab-Fax der Rechnung an den Kunden. Es gilt zumindest als Anscheinsbeweis, das diese ihm zugegangen ist. Alternativ können Sie in dem Anschreiben den Kunden um ein Rückmeldung zum Auftrag bitten. Wenn er darauf antwortet, dann ist auch der Anschein gewahrt, dass er die anliegende Rechnung erhalten hat.

Wenn der Verzug eingetreten ist, so können Sie vom Schuldner den Ersatz Ihrer Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.

Wir fordern unsere Kosten gleichzeitig mit dem Anwaltsschreiben beim Schuldner mit ein.

Gerne realisieren wir auch Ihre Forderungsansprüche – sprechen Sie uns an.

Tel. 030 –  23 63 43 0