In einer  Entscheidung vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass selbst die versehentliche Zusendung von Spam (ungewollte Emailwerbung) nicht zu dulden ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Eine Firma, die Decken und Deckenlichter anbot, übersandte eine Email an den Kläger. Der Kläger stand zuvor in keinem Kontakt zu der Firma. Diese hatte zuvor, die Emailanschrift vom Kläger aus dem Internet entnommen, um selbst bei dem Kläger ein Angebot für div. Versicherungen zu erhalten. Die Beklagte gab an, dass die Email des Klägers aus Versehen in den Newsletterverteiler gelangt sei und sie nicht an der Zusendung Schuld habe.

Das Gericht sah hierin dennoch einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.

Letztlich käme es nicht auf ein Verschulden an, da durch die Zusendung in die Rechte des Klägers eingegriffen werde.

Die Entscheidung finden Sie hier im Original.

Wieder ein Etappensieg gegen die Spammerfront.

 

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