Die meisten Personen mit Führerschein kennen es sicherlich: Einmal zu schnell gefahren, eine rote Ampel übersehen oder kurzzeitig dem Vordermann zu dicht aufgefahren, erhält der Betroffene einen Bußgeldbescheid. Ihm wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen. Der Bußgeldbescheid sieht die Verhängung einer Geldstrafe vor und je nach schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit auch Punkte im Fahrerlaubnisregister („in Flensburg“), ein Fahrverbot oder noch schlimmeres.

Wenn der Betroffene selbst nicht Fahrer war, eine fehlerhafte Messung vorliegt, andere formelle Fehler aufgetreten sind etc., dann besteht die reelle Chance sich erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid und die damit einhergehende Geldbuße sowie weiterer Nebenfolgen zu erwehren, wobei an dieser Stelle von Alleingängen juristischer Laien abgeraten werden muss.

Daneben muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass gegen den Bußgeldbescheid nur binnen einer relativ kurzen Zeit vorgegangen werden kann. Dass Gesetz sieht vor, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur binnen einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden kann. Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides (§ 67 Abs. 1 OWiG). Auch wenn es sich nicht direkt aus der Vorschrift des § 67 OWiG herauslesen lässt, muss der Einspruch bereits innerhalb der 2-wöchigen Frist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sein. Nicht ausreichend ist, dass der Einspruch innerhalb der 2-wöchigen Frist versandt wird.

Hier passieren durch die Betroffenen häufig Fehler, die weitreichende Konsequenzen haben. Wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig. Dann besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, dem im Bußgeldbescheid angeordneten Bußgeld und den Nebenfolgen (Fahrverbot etc.) zu entkommen.

Zwar besteht bei Versäumung der Frist die Möglichkeit auf sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG i.V.m. §§ 44, 45, 46 Abs. 2, 3 und § 47 StPO), jedoch sind die Voraussetzungen hierfür sehr hoch. Die Fristversäumung muss nämlich für den Betroffenen unverschuldet erfolgt sein. Da sich hierzu eine umfassende Rechtsprechung entwickelt hat, die die weit überwiegende Zahl der Wiedereinsetzungsanträge ablehnt, kann nur wiederholt auf die 2-wöchige Einspruchsfrist hingewiesen werden. Die meisten Wiedereinsetzungsanträge werden schon aufgrund mangelnder Verschuldenslosigkeit (§ 44 StPO) abgelehnt. Darüber hinaus besteht auch noch eine weitere Hürde des Wiedereinsetzungsantrages: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung, also hier der Einspruch, nachzuholen (§ 45 StPO). Des Weiteren sind weitere formale Punkte zwingend zu beachten, die hier jedoch nicht behandelt werden sollen. Wird auch der mit einem Einspruch verbundene Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig und die im Bußgeldbescheid angeordneten Bußgeld und den Nebenfolgen (Fahrverbot etc.) werden unabwehrbar wirksam und sind zu befolgen.

Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bestmöglich schnell an rechtsanwaltliche Hilfe. So oder so sollten Sie auf jeden Fall die in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgesehene Einspruchsfrist durch rechtzeitiges Handeln wahren. Wurde die Frist nicht eingehalten, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen.

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