Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in den Bundestag eingebracht und möchte damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen vor. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Verzugszins: Der Verzugszinssatz soll von derzeit 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte angehoben werden.
- Zahlungsfristen: Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. So müssen vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt sein, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.
- Abnahme- und Überprüfungsfristen: Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, darf die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen betragen. Etwas anderes müssen die Parteien ausdrücklich vereinbaren. Die Vereinbarung darf aber für den Gläubiger nicht grob fahrlässig nachteilig sein.
- Entschädigung für Beitreibung: Neu ist hier, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners grundsätzlich einen Anspruch von 40 € hat.
- Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken: Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen entweder nicht durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen.