Nicht nur im laufenden Straßenverkehr, auch beim Ein- und Ausparken kommt es häufig zu Unfällen. Auf Parkplätzen müssen Kfz-Fahrer besonders achtsam sein, wie ein Gericht in einem konkreten Schadenfall betonte.

Kommt es beim rückwärtigen Ausparken zweier Fahrzeuge zu einer Kollision, so verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme, der in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 14/10).

Zwei Fahrzeuge standen sich in schräg zum Fahrbahnverlauf angeordneten Parkbuchten gegenüber. Durch Zufall wollten beide Fahrer im gleichen Augenblick ihre Parkplätze verlassen. Dabei stießen sie beim Rückwärtsfahren gegeneinander.

Schadenteilung?

Während der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte, trug der Beklagte vor, dass sich beide Autos in Bewegung befunden hatten.

Das wurde allerdings durch einen Unfallzeugen bestritten. Dieser wollte gesehen haben, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich schon ein bis zwei Sekunden stand, ehe es zu der Kollision kam.

Erste Instanz 50:50

Die Erstinstanz entschied sich trotz allem für eine Schadenteilung. Denn schließlich hätten beide Fahrer in gleichem Maße gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Das Halten für ein bis zwei Sekunden stelle in jedem Fall keinen ausreichenden Zeitraum dar, der eine andere Haftungsverteilung rechtfertige.

Das sah das von dem Kläger in Berufung angerufene Saarbrücker Landgericht anders. Es gab seiner Klage weitgehend statt.

Zweite Instanz 80:20

Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass der Kläger seiner Verpflichtung, beim Ausparken mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen zu müssen, nachgekommen ist. Denn anders als der Beklagte hatte er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht, als er dessen Auto wahrnahm. Hätte sich der Beklagte ebenso verhalten, wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen.

Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Denn im Bereich von Parkflächen müssen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen.

Er muss sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit 20 Prozent, mit dem Ergebnis, dass der Versicherer des Beklagten 80 Prozent des Schadens des Klägers zu übernehmen hat.

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