Der Zeitpunkt ab dem ein Gläubiger seine Leistung fordern kann, wird als Fälligkeit bezeichnet. Ebenso gilt der Zeitpunkt ab dem ein Schulder eine Fälligkeit leisten muss als Fälligkeitszeitpunkt. Ein Gläubiger kann eine Leistung nicht vor der Fälligkeit fordern. So muss ein Schuldner diese auch nicht vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes leisten.

Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung

Nach § 271 Abs. 1 BGB wird der Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung bestimmt. Demnach ist diese sofort nach Vertragsabschluss fällig, wenn nichts anderes besimmt ist oder nach § 271 BGB sich nichts anderes aus den Umständen ergibt.  Eine Rechnung stellt grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung dar. Diese wird vorausgesetzt, was bedeutet, dass eine Geldforderung auch ohne die Erteilung einer Rechnung fällig wird. Als Beispiel kann hier der Kauf einer Sache von einer privaten Person herangezogen werden. Der Kaufpreis wird auch ohne Rechnung fällig.

In Ausnahmefällen kann die Fälligkeitsregelung von einer Rechnung abhängig sein. Dieser Fall tritt ein, wenn die Höhe des Anspruchs ohne eine Abrechnung vom Anspruchsberechtigten nicht zu erkennen ist (BAG, 27.10.2005 – 8 AZR 546/03, unter B. II.2d). Bei Lohnansprüchen für Tarif- und Überstunden sind jedoch für den Arbeitnehmer (den Berechtigten) auch ohne eine Abrechnung erkennbar. Nach § 614 BGB ist diese also auch ohne eine Lohnabrechnung (so BAG aaO) fällig.

Fälligkeitszeitpunkt kann verschoben werden

Der Fälligkeitszeitpunkt kann ausnahmsweise durch gesetzliche Sonderregelungen bis zu dem Zugang einer Rechnung hinausgeschoben werden. Diese Sonderregelung gibt es bspw. nach § 566 Abs. 3 BGB im Mietrecht. Die Abrechnung der Betriebskosten muss demnach bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums erst mitgeteilt werden. Ist die Frist abgelaufen kann der Mieter keine Nachforderung mehr geltend machen (BGH, 21.01.2009 – VIII ZR 107/08, Leitsatz).

Wenn eine Forderung fällig wird und der Schuldner besitzt eine Rechnung, muss der Rechnungsbetrag unverzüglich beglichen werden. Im Falle, dass der Schuldner den Rechnungsbetrag nicht begleicht, kommt er nach § 286 Abs. 1 BGB durch den Erhalt einer Mahnung in Verzug. Eine Mahnung stellt rechtlich eine eindeutige Aufforderung eines Gläubigers dar, dass eine fällige Leistung verlangt wird. Diese kann sowohl bereits in der Rechnung enthalten sein oder in einem zusätzlichen Schreiben erfolgen. Es kann eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung in der einseitigen Bestimmung des Zahlungsziels durch einen Gläubiger gesehen werden, jedoch gilt dies nicht in jedem Fall gegenüber Verbrauchern.

Wenn keine nachdrückliche Zahlungsaufforderung in Form einer Mahnung vorliegt, so kann der Schulder in Verzug gehen, wenn bereits ein Zahlungstermin vereinbart wurde ohne, dass der Schulder die Leistung erbringt oder der Schuldner die Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer Rechnung nicht leistet. Wenn der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, kommt er nicht in Verzug.