Seit dem 13.6.2014 gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, das am 13.6.2014 in Kraft trat. Das Gesetz enthält z. B. folgende Änderungen:

  • Wie bei Fernabsatzverträgen muss auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
  • Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
  • Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig. Der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
  • Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie z. B. die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher alternativ eine Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, bei dem keine Mehrkosten anfallen.
  • Auch überteuerte Service-Hotlines sind in Zukunft nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
  • In Zukunft müssen Verbraucher beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
  • Ein Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer „erklärt“ werden. Dies ist formfrei möglich, kann also auch mündlich, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Da der Verbraucher einen wirksamen Widerruf im Streitfall beweisen muss, sollte dieser in Textform (also schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Die Widerrufserklärung muss keine Begründung enthalten, aber aus ihr der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Die bloße Rücksendung der Ware ist daher – anders als bisher – nicht mehr ausreichend.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Themen/Verbraucherschutz/Verbrauchervertragsrecht.

 

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