Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat mit Urteil vom 12.01.2015 – Az..19 O 113/13. entschieden, dass die Verwendung einer Second-Level-Domain mit dem Zusatz „-online.de“ und dem Namen einer Stadt oder Gebietskörperschaft keine Verletzung der Namens rechte nach § 12 BGB darstellt.

Was war passiert?
Meine Mandantin hatte eine Domain mit dem Namen „(Stadt)-online.de“ registriert und dort ein Informations- und Veranstaltungsportal aufgebaut. Die Stadt, die im Namen der Domain auftauchte, hatte meine Mandantin abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Die Stadt meinte, dass sie die alleine Inhaberin der Namensrechte sei und die Seitenbesucher verwirrt sein könnten, nicht Angebote der Stadt vorzufinden.

Die Mandantin bat mich um Hilfe.

Ich argumentierte, dass gerade keine sog. Zuordnungsverwirrung vorliege, da der verständige und informierte Internetnutzer sehr wohl unterscheiden könne, dass es sich um ein Informationsportal rund um die Stadt handle und gerade nicht um Angebote der Stadt und ihrer Verwaltung selbst.

Die Stadt verfolgte ihr Ansinnen weiter.

Ich habe dann gegen die Stadt negative Feststellungsklage erhoben.

Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat uns mit Urteil vom 12.01.2015 in allen Punkten Recht gegeben. auch die von der Stadt erhobenen Widerklage auf Unterlassung wurde abgewiesen.