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	<title>Rechtsanwalt Jan Waßerfall</title>
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	<description>Rechtsanwaltskanzlei Berlin und Oberkrämer</description>
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		<title>Bankkunden aufgepasst  &#8211; BGH verneint Schadensersatz bei der unberechtigten Nutzung der TAN!</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 18:52:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[TAN-Missbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht. Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking</p>
<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.</p>
<p>Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.</p>
<p>In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:</p>
<p>&#8220;Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!&#8221;</p>
<p>Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:</p>
<p>&#8220;Im Oktober 2008 &#8211; das genaue Datum weiß ich nicht mehr &#8211; wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der &#8230; Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.&#8221;</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.</p>
<p>Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.</p>
<p>Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.</p>
<p>Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.</p>
<p>Urteil vom 24. April 2012 &#8211; XI ZR 96/11</p>
<p>Amtsgericht Düsseldorf &#8211; Urteil vom 6. April 2010 &#8211; 36 C 13469/09</p>
<p>Landgericht Düsseldorf &#8211; Urteil vom 19. Januar 2011 &#8211; 23 S 163/10</p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2012</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Eigentum verpflichtet &#8211; Eigentümer aufgepasst!</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 06:17:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherinfos]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht nur Besitzer von bewohnten, sondern auch von unbewohnten Häusern müssen sich um die Sicherheit ihres Eigentums kümmern. Dies zeigt ein Gerichtsfall, bei dem ein für jedermann zugängliches Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesteckt wurde. Eigentum verpflichtet Der Besitzer eines leer stehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Nicht nur Besitzer von bewohnten, sondern auch von unbewohnten Häusern müssen sich um die Sicherheit ihres Eigentums kümmern. Dies zeigt ein Gerichtsfall, bei dem ein für jedermann zugängliches Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesteckt wurde.</p>
<h1>Eigentum verpflichtet</h1>
<p>Der Besitzer eines leer stehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht vor dem Betreten durch Unbefugte schützt, muss einen Teil seines Schadens selber zahlen, wenn das Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesetzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 1 U 643/10).</p>
<p>Der Entscheidung lag die Klage eines Gebäudebesitzers zugrunde, dessen Haus von spielenden Kindern in Brand gesetzt worden war.</p>
<h2>Regress des Gebäudeversicherers</h2>
<p>Die vier Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren hatten in dem seit Jahren leer stehenden Haus gespielt. Weil es ihnen zu dunkel war, entzündeten sie Pappe. Dadurch brannte das gesamte Gebäude ab.</p>
<p>Der Gebäudeversicherer regulierte zunächst den Schaden. Er wollte jedoch anschließend den Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter der vier Kinder in Regress nehmen.</p>
<p>Dieser bestritt zwar nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit zumindest der elf und zwölf Jahre alten Kinder. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es der Gebäudebesitzer den Kindern zu leicht gemacht hatte, den Schaden zu verursachen. Der Haftpflichtversicherer wollte sich daher nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen.</p>
<h2>Erhebliches Mitverschulden</h2>
<p>In dem sich anschließenden Rechtsstreit stellte sich der Gebäudeversicherer auf den Standpunkt, dass der Besitzer des Hauses nicht damit habe rechnen müssen, dass es durch spielende Kinder angesteckt würde. Er ging daher von keinerlei Mitverschulden seines Versicherten aus. Doch dem wollten sich die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Gebäudeversicherers daher nur zum Teil statt.</p>
<p>Grundsätzlich, so das Gericht, steht dem Besitzer des Hauses beziehungsweise seinem Gebäudeversicherer zwar ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn zumindest die elf und zwölf Jahre alten Kinder hätten im Gegensatz zu ihren Geschwistern hinreichend einsichtsfähig sein und wissen müssen, dass durch das Entzünden der Pappe eine erhebliche Gefahr für das Gebäude entstehen würde.</p>
<p>Ebenso wie der Privathaftpflicht-Versicherer waren jedoch auch die Richter der Meinung, dass dem Gebäudebesitzer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten ist.</p>
<h2>Eigentum verpflichtet</h2>
<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren das leer stehende Gebäude und das Grundstück seit Jahren erkennbar verwahrlost. Das Haus war frei zugänglich und zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, die es zum Teil sogar als Toilette missbrauchten. Für Kinder war es außerdem zu einem Abenteuerspielplatz geworden.</p>
<p>All das war unbestritten auch dem Gebäudebesitzer bekannt. Nach Ansicht des Gerichts hätten sich ihm daher die Gefahren für das Haus aufdrängen müssen, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen. Er wäre daher dazu verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Hauses zu ergreifen, um insbesondere zu verhindern, dass es quasi eine Einladung zum Spielen darstellte.</p>
<p>Den Gebäudebesitzer trifft folglich ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, welches das Gericht mit 30 Prozent bemaß.</p>
</div>
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		<title>Neuer Service der Kanzlei: Web-Akte</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 15:06:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Themen aus der Kanzlei]]></category>

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		<description><![CDATA[Werte Mandanten und Interessenten! Ab sofort bieten wir unseren Mandanten und Interessenten einen weiteren Service an: Die Web-Akte. Mit der Web-Akte haben Sie jederzeit Online den Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Rechtsfalles. Sie finden den kompletten Schriftwechsel für Sie hinterlegt. Sie können zu jedem Schriftstück uns Anfragen oder Informationen mitteilen. Über alle neuen Schriftstücke, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werte Mandanten und Interessenten!</p>
<p>Ab sofort bieten wir unseren Mandanten und Interessenten einen weiteren Service an: Die Web-Akte.</p>
<p>Mit der Web-Akte haben Sie jederzeit Online den Überblick über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Rechtsfalles. Sie finden den kompletten Schriftwechsel für Sie hinterlegt. Sie können zu jedem Schriftstück uns Anfragen oder Informationen mitteilen.</p>
<p>Über alle neuen Schriftstücke, die für Sie hinterlegt wurden, werden Sie per Email benachrichtigt. Sie erhalten die Informationen schneller zu Ihrem Mandat und haben Ihren persönlichen Vorgang komplett vorliegen, somit entfallen die sonst langen Postlaufzeiten.</p>
<p>Wenn Sie diesen neuen Service nutzen möchten,  rufen Sie uns unter 030 / 565 849 415 an oder klicken auf nachfolgenden Link.</p>
<p><a title="Webakte nutzen" href="https://secure.e-consult-ag.de/e.Consult.6281/webakte/zugangsdaten_step1.asp" target="_blank">Webakten-Service</a></p>
<p>Wir freuen uns auf Sie</p>
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		<item>
		<title>XING: Werbe-PN unerwünscht &#8211; Abmahnwahnsinn?</title>
		<link>http://www.wasserfall.com/xing-werbe-pn-unerwuenscht-abmahnwahnsinn/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 14:17:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Spamabwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwahnsinn]]></category>
		<category><![CDATA[spam]]></category>
		<category><![CDATA[unerwünschte PN]]></category>
		<category><![CDATA[XING]]></category>

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		<description><![CDATA[Sollten Sie im Rahmen des Netzwerkes XING seit den Abendstunden des 21. Juli über mich Nachrichten im Zusammenhang mit der Abmahnung eines anderen Nutzers erfahren haben, nehme ich dazu wie folgt Stellung: Es trifft zu, dass ich einen Kollegen damit beauftragt habe, den sich nunmehr bitterlich beklagenden Netzwerkteilnehmer wegen unerlaubter Werbenachrichten abzumahnen. Ich hätte dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sollten Sie im Rahmen des Netzwerkes XING seit den Abendstunden des 21. Juli über mich Nachrichten im Zusammenhang mit der Abmahnung eines anderen Nutzers erfahren haben, nehme ich dazu wie folgt Stellung:</p>
<p>Es trifft zu, dass ich einen Kollegen damit beauftragt habe, den sich nunmehr bitterlich beklagenden Netzwerkteilnehmer wegen unerlaubter Werbenachrichten abzumahnen. Ich hätte dies selbstverständlich selbst tun können, doch gilt der gute, alte Satz: Bei einem Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache vertritt, steht fest, dass er zumindest einen dummen Mandanten hat…</p>
<p>Es scheint, dass so mancher Teilnehmer an sozialen Netzwerken meint, er dürfe dort tun, was er anderen Orts zu unterlassen hat. Zumindest was die Regeln für Werbung anbelangt, ist dem nicht so.</p>
<p>Jeder Teilnehmer des Netzwerks wird auf meiner Profilseite in besagtem Netzwerk vollkommen eindeutig darauf hingewiesen, dass ich an Werbung nicht interessiert bin. In der Rubrik „Über mich“ heißt es wörtlich: „Ich freue mich über aufgeschlossene und Menschen mit Ideen&#8230;Leute, die mir ihr Produkt verkaufen wollen, haben auch ihre Berechtigung, doch bitte keine Werbung&#8230;“</p>
<p>Dass sich alle Teilnehmer des Netzwerks an die Spielregeln halten, ist wohl nicht zu viel verlangt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von XING untersagen es Nutzern insbesondere, andere Nutzer unzumutbar (insbesondere durch Spam) zu belästigen. Dabei wird auf § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Bezug genommen. Danach ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mittels elektronischer Post stets anzunehmen, wenn diese ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgt. Wer sogar eine deutliche Ablehnung nicht zur Kenntnis nehmen möchte, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen. Umso mehr, wenn Teilnehmer meinen, dass ihr Verhalten durch Nachhaken akzeptabler wird. Nein –  es wird nur aufdringlicher. Im Übrigen ist mir bekannt, dass ich nicht der Einzige bin, der von dem abgemahnten Teilnehmer ungebeten mit Werbung versorgt wurde. Mit „Abmahnwahnsinn“  hat dies wohl kaum etwas zu tun. Ob Sie sich nun vor mir gewarnt fühlen sollten, wie besagter Teilnehmer anheimstellt, überlasse ich ganz Ihnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nachtrag zum 28.07.2011:</strong></p>
<p>Das besagte XING-Mitglied hat zum gestrigen Tage eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Ein Fünkchen Wahrheit wird wohl dabei sein und ganz abwegig war meine Forderung wohl auch nicht, sonst hätten seine Rechtsberater nicht zur Abgabe der Erklärung geraten.</p>
<p>Fakt: Es ist nicht statthaft über XING anderen Mitgliedern per PN unverlangte Werbung zu senden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Wohngebäudeversicherung: Warum unbenannte Gefahren versichert werden sollten.</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 16:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherinfos]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgefahren Deckung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngebäudeversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch als Rechtsanwalt der sich viel mit Versicherungsbedingungen auseinandersetzt, passieren Schadensfälle, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Unser vierbeiniger Mitbewohner wurde seiner Männlichkeit beraubt, und &#8220;bedankte&#8221;  sich kurzerhand an unserer Tür zur Terrasse. Jetzt stellt sich die Frage, wer kommt für diesen Schaden (rund 1400 €) auf? Die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht, da ein sog. Eigenschaden vorliegt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch als Rechtsanwalt der sich viel mit Versicherungsbedingungen auseinandersetzt, passieren Schadensfälle, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.</p>
<p>Unser vierbeiniger Mitbewohner wurde seiner Männlichkeit beraubt, und &#8220;bedankte&#8221;  sich kurzerhand an unserer Tür zur Terrasse.</p>
<p><a href="http://www.wasserfall.com/wp-content/uploads/2011/07/tuer-schaden.gif"><img class="alignnone size-medium wp-image-285" title="tuer-schaden" src="http://www.wasserfall.com/wp-content/uploads/2011/07/tuer-schaden-300x225.gif" alt="" width="300" height="225" /></a></p>
<p>Jetzt stellt sich die Frage, wer kommt für diesen Schaden (rund 1400 €) auf?</p>
<p>Die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht, da ein sog. Eigenschaden vorliegt. Schäden an eigenen Gegenständen, die durch den eigenen Hund verursacht werden, fallen nicht unter den Schutz.</p>
<p>Die Hausratversicherung ist nicht einschlägig, da nicht versicherter Gegenstand.</p>
<p>Dann fiel mir noch die Wohngebäudeversicherung ein.</p>
<p>Jedoch welche Gefahren sind versichert?</p>
<p>Freuer, Sturm, Hagel, Wasser? Hund als Schadensursache ist nicht aufgeführt. Also wäre auch hier die Wohngebäudeversicherung nicht einschlägig.</p>
<p>Da ich den Bausteine &#8220;unbenannte Gefahren&#8221; abgesichert hatte, wäre eine Deckung ggf hier zu erreichen.</p>
<p>Durch diesen Baustein wird der Versicherungsvertrag zu einer quasi &#8220;Allgefahrendeckung&#8221;, d.h. alles ist versichert, sofern es nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen ist.</p>
<p>Klar ist, das dieser Baustein ein paar Euros extra kostet, doch wer sein Haus absichern will, sollte nicht am falschen Ende sparen, meine ganz persönliche Meinung.</p>
<p>Übrigens wurde der Schaden durch meinen Versicherungsmakler innerhalb von wenigen Stunden reguliert.</p>
<p>Mein persönlicher Dank gilt Herrn <a href="http://www.bleil.de/">Björn Kirsch von Bleil Versicherungsmakler aus Hameln.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar / absetzbar</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 13:32:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozesskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar / absetzbar Urteil vom 12.05.11   VI R 42/10 Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Nach § 33 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar / absetzbar</h3>
<h3>Urteil vom 12.05.11   VI R 42/10</h3>
<p>Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.</p>
<p>Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes könen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.</p>
<p>Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.</p>
<p>Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € &#8220;zurückgreifen&#8221;.</p>
<p>Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.</p>
<p>Das Urteil im Volltext finden SIe hier: <a title="BFH Urteil zu den Prozesskosten" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=24056&amp;linked=urt" target="_blank">http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=24056&amp;linked=urt</a></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes  Nr. 52 vom 13. Juli 2011</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Urteil zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheitsfahrt</title>
		<link>http://www.wasserfall.com/bgh-leistungskuerzung-versicherer-grober-fahrlaessigkeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 09:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[groß-fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[kfz]]></category>
		<category><![CDATA[leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[trunkenheit]]></category>
		<category><![CDATA[versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.</p>
<p>Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hat Erfolg.</p>
<p>Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.</p>
<p>Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen sein, so ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah (&#8220;Alles-oder-Nichts-Prinzip&#8221;), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.</p>
<p><span style="color: #000000;"><em>*§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><br />
</em></span></p>
<p>Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; IV ZR 225/10</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Chemnitz &#8211; Urteil vom 26. Februar 2010 &#8211; 4 O 1277/09</p>
<p>OLG Dresden &#8211; Urteil vom 15. September 2010 &#8211; 7 U 466/10</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 110/2011 vom 22.06.2011</p>
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		<title>BGH: Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam.</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 21:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbraucherinfos]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung  einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.</p>
<p>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein  Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4  UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.</p>
<p>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen  Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich  beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen  Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen §  307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch,  die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw.  sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht  hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die  Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine  Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos  lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten  ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese  Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher  Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden  Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers  stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel  halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der  streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*  der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche  liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn  die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender  angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine  Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer  vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der  Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen  buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der  seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag  oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei  auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das  Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.  Etwas anderes folge  vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende  eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei  der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr  allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem  eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die  Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung  der Kontoführung erhebe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht  stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für  Tätigkeiten zu erheben, die es &#8211; wie hier &#8211; im eigenen Interesse  erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit  wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie  abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von  Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen  Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von  Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn  diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der  Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner  Preisbestandteile.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; XI ZR 388/10</p>
<p>LG Ravensburg &#8211; Urteil vom 25. März 2010 &#8211; 2 O 117/09</p>
<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 &#8211; 2 U 30/10 (ZIP 2011, 462)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>* § 307 BGB &#8211; Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,  wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von  Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene  Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht  klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des  Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des  Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von  Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen  vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in  Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p><strong>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 097/2011 vom 07.06.2011</strong></p>
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		<title>Illegale Rechtberatung durch Versicherungsvermittler in der bAV?</title>
		<link>http://www.wasserfall.com/illegale-rechtberatung-durch-vermittler-in-der-bav/</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 21:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsvermittlerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift &#8211; NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit, Versicherungsverträge vermitteln und nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen  Wochenschrift &#8211; NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein  Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler  im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen  Altersvorsorge (bAV).</p>
<p>Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler  (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit,  Versicherungsverträge vermitteln und nur als sog. Nebenleistung in  bestimmten Bereichen auch rechtlich beraten dürfen.</p>
<p>Dies beschränkt er jedoch nur auf den Bereich der Sachversicherung  und will gerade nicht den komplizierten und haftungsträchtigen Bereich  der bAV einbezogen wissen. Das oftmals ein Rechtsanwalt im Bereich der  Beratung zur bAV eingeschaltet wird (&#8220;Stichwort: Erfüllungsgehilfe&#8221;), da  dieser ja Rechtsberatung betreiben dürfe, sei nach einer Entscheidung  des Amtsgerichts Schwäbisch Gemünd vom 26.08.2010 &#8211; 2 C 995/09  unzulässig.</p>
<p>Im Ergebnis meint der Kollege, dass eine Beratung im Bereich der bAV  durch einen Vermittler unzulässig sei. Dies sei auch nicht durch die  Befugnisnorm des § 34 d GewO in Verbindung mit § 5 RDG gedeckt.</p>
<p>Ich persönlich meine, dass im Bereich der bAV nur absolute  Versicherungsprofis tätig sein sollten. Es ist kein  Butter-Brot-Geschäft, was man so nebenbei als Vermittler betreiben kann.  Zwar mag dieser Bereich provisionsträchtig sein, doch die  Haftungsrisiken in der Folge sind nicht zu überblicken. Und seine  Existenz nur wegen einem großen Geschäft zu gefährden, halte ich für  töricht.</p>
<p>Der gesamte Artikel ist in der  NJW in Heft 13 vom 24.03.2011 Seiten 884-889 zu finden.</p>
<p>Wir helfen gerne bei der Literaturbeschaffung. Einfach ansprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Entscheidung gegen unerbetene Ermailwerbung (Spam) erstritten.</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 21:31:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Spamabwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile und Entscheidungen]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer  Entscheidung vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass selbst die versehentliche Zusendung von Spam (ungewollte Emailwerbung) nicht zu dulden ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde: Eine Firma, die Decken und Deckenlichter anbot, übersandte eine Email an den Kläger. Der Kläger stand zuvor in keinem Kontakt zu der Firma. Diese hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer  Entscheidung vom 14.04.2010 hat das  Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass selbst die  versehentliche Zusendung von Spam (ungewollte Emailwerbung) nicht zu dulden ist.</p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde:<br />
Eine Firma, die Decken und Deckenlichter anbot, übersandte eine Email an  den Kläger. Der Kläger stand zuvor in keinem Kontakt zu der Firma.  Diese hatte zuvor, die Emailanschrift vom Kläger aus dem Internet  entnommen, um selbst bei dem Kläger ein Angebot für div. Versicherungen  zu erhalten. Die Beklagte gab an, dass die Email des Klägers aus  Versehen in den Newsletterverteiler gelangt sei und sie nicht an der  Zusendung Schuld habe.</p>
<p>Das Gericht sah hierin dennoch einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.</p>
<p>Letztlich käme es nicht auf ein Verschulden an, da durch die Zusendung in die Rechte des Klägers eingegriffen werde.</p>
<p><a href="http://www.wasserfall.com/rechtsgebiete/internet-und-it-recht/spamabwehr-urteil-ag-tempelhof-kreuzberg-4-c-10010">Die Entscheidung finden Sie hier im Original.</a></p>
<p>Wieder ein Etappensieg gegen die Spammerfront.</p>
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