Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kre­ditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ kann ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.

Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Banken. Beim Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts – insbesondere soweit darin neben Zinsen von „Kosten“ die Rede ist – ergibt sich nichts Abweichendes.

Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr werden damit nur Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kre­ditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ kann ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.

Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Banken. Beim Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts – insbesondere soweit darin neben Zinsen von „Kosten“ die Rede ist – ergibt sich nichts Abweichendes.

Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr werden damit nur Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

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