Wer pflegt, hat mehr vom Erbe PDF Drucken E-Mail

(verpd) Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hebt die Bemessungsgrundlage für Erbschaften deutlich an. Zum Ausgleich werden die persönlichen Freibeträge aufgestockt. Davon profitieren vor allem eingetragene Lebenspartnerschaften. Pflichtteile und weitere Erbansprüche werden neu geregelt. Das kommt in erster Linie Personen zugute, die Angehörige pflegen.

Die erbrechtliche Besserstellung von Pflegepersonen im familiären Bereich lag dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) am Herzen. Diesen Teilaspekt des Reformpakets jedenfalls hob Brigitte Zypries, Chefin des Ministeriums, bei der Präsentation des Gesetzentwurfes am 30. Januar in Berlin besonders hervor.

Beispiel vom BMJ für Pflegeerbe

Bislang haben lediglich direkte Nachkommen, die unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser pflegen, erbliche Ausgleichsansprüche. Das soll anders werden. Dafür liefert das Bundesjustizministerium auch ein Beispiel:

Da wird die verwitwete, kinderlose Erblasserin jahrelang von ihrer Schwester gepflegt, während der Bruder sich um rein gar nichts kümmert. Von den 100.000 Euro, die die alte Dame nach ihrem Tod den nahen Verwandten vermacht, wird in Zukunft zunächst ein Betrag abgezogen, der sich an den erbrachten Pflegeleistungen orientiert. In diesem Fall erhält die Schwester 20.000 Euro. Die verbleibenden 80.000 Euro teilen sich dann Bruder und Schwester.

Sittenloser Lebenswandel zählt nicht mehr

Auch Pflichtteile werden neu geregelt. Zwar soll der Erblasser künftig mehr Rechte beim Verteilen der Erbschaft haben. Allerdings kann er künftig nicht mehr nach Gutdünken Pflichtteile entziehen.

Ein „ehrloser und sittenloser Lebenswandel“ des Erben zum Beispiel berechtigt nicht mehr zum Entzug des Pflichtteils. Wer dem Erblasser, aber auch dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, nach dem Leben trachtet oder ihn schwer körperlich misshandelt, der hat dagegen keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil.

Bundesverfassungs-Gericht liefert Vorlage

Von diesen politisch motivierten Änderungen abgesehen, orientiert sich das kommende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts im Wesentlichen an den Vorgaben des Bundesverfassungs-Gerichts.

Dieses hat mit Urteil vom 7. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) „die durch Paragraf 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs“ mit dem Grundgesetz für unvereinbart erklärt. Die dabei angesetzten Vermögenswerte genügten den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht.

Erhöhte Bemessungsgrundlagen

Daher gilt künftig der Verkehrswert für alle Vermögen. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird demnach mit einem etwa viereinhalb Mal so hohen steuerlichen Wert anzusetzen sein wie bisher.

Neue Steuersätze für ererbtes Vermögen in Prozent

(bisherige Sätze in Klammern)

Vermögen in Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000

7 (7)

30 (12)

30 (17)

bis 300.000

11 (11)

30 (17)

30 (23)

bis 600.000

15 (15)

30 (22)

30 (29)

bis 6 Millionen

19 (19)

30 (27)

30 (35)

bis 13 Millionen

23 (23)

50 (32)

50 (41)

bis 26 Millionen

27 (27)

50 (37)

50 (47)

über 26 Millionen

30 (30)

50 (40)

50 (50)

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Deutscher Bundestag

 

Für Betriebsvermögen werden sich die steuerlich anzusetzenden Werte voraussichtlich verdoppeln, für wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften um 50 Prozent und für Grundvermögen um 35 Prozent steigen. Beim übrigen Vermögen bleibt es bei den bisherigen Ansätzen.

Ausnahmen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen soll aber unter bestimmten Bedingungen die Erben nicht steuerlich belasten. Denn 85 Prozent dieses Vermögens sollen von der Erbschaftsteuer verschont werden. Und von den restlichen 15 Prozent wird noch einmal ein Freibetrag von 150.000 Euro abgezogen.

Um jeder Erbschaftsteuer zu entgehen, darf der Betrieb jedoch 15 Jahre lang weder ganz noch teilweise verkauft werden, es sei denn, der Verkaufserlös wird im betrieblichen Interesse verwendet. Auch sogenannte Überentnahmen der Erben sind während dieser Zeit tabu, soll die steuerliche Sonderregelung nicht verloren gehen.

Und die Lohnsumme des Unternehmens darf in den ersten zehn Jahren nach Antritt der Erbschaft in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der zurückliegenden fünf Jahre. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs darf außerdem 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigen. Damit sollen Umgehungstatbestände unterbunden werden.

Rückkaufswert als Verkehrswert

Für noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen soll künftig ebenfalls der Verkehrswert angewendet werden, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) meldete.

Standen bisher der Rückkaufswert oder zwei Drittel der gezahlten Beiträge als steuerlicher Maßstab zu Wahl, ist das künftig vorbei. Der Verkehrswert einer Lebensversicherung ist der Rückkaufswert.

Freibeträge für Omas Häuschen

Während der Gesetzgeber also mit Papas geschenkter Lebensversicherung nichts mehr im Sinn hat, soll Omas Häuschen weiterhin von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unbehelligt bleiben, wie das Bundesministerium der Finanzen schon vorab erklärt hat. Und dafür sorgen in erster Linie die neuen persönlichen Freibeträge, die teilweise sogar drastisch angehoben werden.

Persönliche Freibeträge für die Erbschaft in Euro

Steuerklasse

Erben

In Zukunft

Bisher

I

Eltern

500.000

307.000

I

Kinder

400.000

205.000

I

Enkel

200.000

51.200

I

Urenkel, Eltern, Großeltern

100.000

51.200

II

Entfernte Verwandte

20.000

10.300

III

Eingetragene Lebenspartner

500.000

5.200

III

Alle Übrigen

20.000

5.200

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Deutscher Bundestag

Vor allem eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren von der Anhebung der persönlichen Freibeträge. Denn sie werden Ehepaaren gleichgestellt. Bei den Steuersätzen der verschiedenen Steuerklassen bleiben aber weiterhin kräftige Unterschiede bestehen.

 

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