Folgenreicher Treppensturz Drucken E-Mail

(verpd) Es ist nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Ob eine Treppe bereits zu Ende ist oder noch eine letzte Stufe folgt, muss jeder Nutzer einer Treppe vielmehr grundsätzlich selbst beachten.

Mit dieser Entscheidung vom 17. September 2007 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage einer Frau abgewiesen, die auf der letzten Stufe einer Treppe zu Fall gekommen war (Az.: 19 U 29/07).

Gebrochenes Fußgelenk

Die Klägerin benutzte die Treppe einer Klinik, um vom ersten Obergeschoss ins Parterre zu gelangen. Dabei übersah sie die letzte Stufe und stürzte so schwer, dass sie sich ein Fußgelenk brach.

Weil das Treppengeländer der im Jahr 1938 erbauten Treppe in der Mitte der letzten Stufe endete, forderte die Frau von der Klinik Schmerzensgeld. Denn wäre der Handlauf über die letzte Stufe hinausgegangen, so hätte sie das wahre Ende der Treppe bemerkt und wäre nicht zu Fall gekommen – so ihre Begründung.

Um ihre Forderung zu untermauern, verwies die Klägerin auf eine Empfehlung, nach der ein Handlauf einer Treppe aus Sicherheitsgründen auf jeden Fall die erste und letzte Stufe überragen sollte.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Doch all das konnte das Gericht nicht überzeugen. Es wies die Schmerzensgeld-Forderung der Klägerin als unbegründet zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Treppenhaus beidseitig mit einem Handlauf gesichert. Es war außerdem ausreichend ausgeleuchtet. Der Handlauf befand sich optisch abgesetzt auf einem podestartigen Seitenrand.

Unter diesen Umständen kann dem Gebäudebesitzer nach Überzeugung des Gerichts nicht vorgeworfen werden, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn bei entsprechender Konzentration hätte die Treppe gefahrlos genutzt werden können.

Unverbindliche Empfehlung

Eine solche Konzentration ist aber von jedem Treppennutzer zu verlangen. Denn schließlich ist allgemein bekannt, dass von Treppen eine größere Gefahr ausgeht als von ebenen Strecken.

Ob eine Treppe bereits zu Ende ist oder noch eine letzte Stufe folgt, muss jeder Nutzer selber beachten. Daher reicht es aus, wenn ein Handlauf bereits Mitte der letzten Stufe endet. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.

Solange örtliche Bauvorschriften nicht etwas anderes aussagen, ist die Sicherheitsempfehlung, einen Handlauf über die erste und letzte Stufe hinausragen zu lassen, unverbindlich und verpflichtet einen Hausbesitzer nicht dazu, ein bereits vorhandenes Geländer entsprechend verlängern zu lassen.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 

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