| Vermutungen sind keine Beweise |
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(verpd) Kommt eine Vorerkrankung eines Versicherten lediglich als Ursache für einen Unfall in Betracht, ohne dass ein entsprechender Beweis angetreten werden kann, so ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet. Das hat das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 2 U 18/07 R). Der Kläger war Rettungssanitäter. Er stürzte im Juni 2001 während eines Einsatzes zu Boden, als er für den Einsatz benötigte Unterlagen holen wollte und über einen regennassen Gullydeckel ging. Bei dem Sturz zog er sich Kopfverletzungen zu. Für die Folgen des Unfalls wollte er die für ihn zuständige Unfallkasse Baden-Württemberg in Anspruch nehmen. Doch diese lehnte die Leistungsübernahme ab. Als Grund für ihre ablehnende Haltung führte die Kasse an, dass der Kläger in den Jahren 1994 und 1997 jeweils einen Krampfanfall erlitten hatte. Als mögliche Ursache für den Sturz des Versicherten kam nach Ansicht der Kasse daher sowohl in Betracht, dass er anfallsbedingt stürzte, als auch dass er sturzbedingt einen Anfall erlitten hatte. Der Kläger habe daher nicht bewiesen, dass seine Verletzungen auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen war. Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders. Sie gaben der Klage des Rettungssanitäters in vollem Umfang statt. Fehlender BeweisNach Ansicht des Gerichts ist es unbestritten, dass der Kläger nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit gestürzt wäre, wenn er sich nicht in einem beruflich bedingten Rettungseinsatz befunden hätte. Auch auf Indizien für Tätigkeiten, die nicht mit dem Sturz zusammen hingen, konnte sich die Unfallkasse nicht stützen. Daher ist zunächst einmal von einem berufsbedingten Unfall auszugehen. Wegen der Vorerkrankung des Klägers konnte zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er stürzen könnte. Die bloße Möglichkeit, dass die Vorerkrankung unfallursächlich gewesen sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um dem Kläger den Versicherungsschutz zu verwehren, so das Gericht. Die Unfallkasse hätte vielmehr im Sinne eines Vollbeweises darlegen müssen, dass das Anfallsleiden des Klägers eine „nicht hinweg zu denkende Bedingung“ für das konkrete Unfallereignis war. Einen solchen Beweis konnte die Kasse jedoch nicht führen. Denn auch ein von der Vorinstanz beauftragter medizinischer Sachverständiger hielt mehrere Ursachen für den Unfall für möglich. |



