Ab ins Heim oder ab ins Grab PDF Drucken E-Mail

Kann einem hilfsbedürftigen Senioren die Übernahme der Kosten für eine Heimpflege verweigert werden, wenn er sein letztes Geld für seine Beerdigung verplant?

(verpd) Gibt ein Pflegebedürftiger unangemessen viel Geld für einen Bestattungsvertrag aus, so ist der Sozialhilfeträger dazu berechtigt, ihm die Kostenübernahme für eine Heimpflege zu verweigern. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 13. Februar 2009 entschieden (Az.: S 47 SO 188/06) und so eine hilfsbedürftige Rentnerin in arge Schwierigkeiten gebracht.

Die 86-jährige Klägerin hatte mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen Vertrag über ihre Beerdigung abgeschlossen. Dazu opferte sie ihre Ersparnisse und zahlte dem Unternehmen pauschal 8.000 Euro. Für den Fall, dass sich nach der Bestattung ein Überschuss ergeben sollte, wurde vereinbart, dass dieser ihrem Sohn zukommen sollte.

Als der Kreis Unna als Sozialhilfeträger von dem Vertrag erfuhr, weigerte er sich, der an sich hilfsbedürftigen Rentnerin die Kosten für eine Heimunterbringung zu zahlen. Zu Recht, meinte das Sozialgericht Dortmund – und wies eine Klage der Frau gegen den Kreis Unna als unbegründet zurück.

Keine unangemessene Härte

Solange die Klägerin über einen Anspruch von 8.000 Euro aus dem Vertrag mit dem Bestatter verfügt, hat sie keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Rentnerin ist nämlich dazu verpflichtet, ihre gesamten Einkünfte einschließlich ihres Vermögens zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Geschützt vor einer Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen ist lediglich ein Freibetrag von 2.600 Euro.

Von der Klägerin zu verlangen, den eigentlich für die Beerdigung geplanten Betrag für die Heimpflege einzusetzen, bedeutet nach Ansicht des Gerichts auch keine unangemessene Härte. Denn die vertraglich vereinbarte Summe von 8.000 Euro übersteigt deutlich die Grenze der Angemessenheit.

Nach Recherchen des Gerichts kostet eine eigenverantwortlich geplante Bestattung im Kreis Unna durchschnittlich 3.500 Euro. Für das Gericht war es daher nicht nachvollziehbar, wieso sich die Klägerin angesichts ihrer Hilfsbedürftigkeit auf einen deutlich höheren Betrag eingelassen hat.

Vergleichbare Entscheidung

Das Hessische Landessozialgericht kam in einer Entscheidung vom 20. März 2008 (Az.: L 9 SO 20/08 B ER) zu einer vergleichbaren Einschätzung.

Danach haben Sozialhilfe-Empfänger lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung.

 

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Artikeln, so sprechen Sie mich bitte an:

 

Rechtsanwalt

Jan Waßerfall

Tel. 030-565 849 415

www.wasserfall.com

 

 

Sie haben Fragen?

Unsere Telefonnummer:
030 / 565 849 415

Unsere Telefaxnummer:
030 / 565 849 419