| Gefährliche Arbeitspause |
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Steht ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er sein Mittagessen zu Hause einnimmt und dorthin mit dem privaten Pkw fährt? (verpd) Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Auto von der Arbeit nach Hause fährt, um dort Mittag zu essen, und anschließend wieder in den Betrieb zurückkehrt und dabei einen Unfall erleidet, gilt dies als Arbeitsunfall. Dies ist der Tenor eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 4.9.2007 (Az.: B 2 U 24/06 R). Private Instandhaltung während der MittagspauseEin Tischler hatte vom frühen Morgen bis in den Nachmittag hinein ohne Pause durchgearbeitet und war dann zu seiner rund einen Kilometer entfernt liegenden Wohnung gefahren, um ein verspätetes Mittagessen einzunehmen. Da er um 17 Uhr noch einen Kunden beliefern wollte, fuhr er gegen 16 Uhr von zu Hause los und stellte nach wenigen Metern ein Schleifgeräusch fest. Er ging davon aus, dass es sich dabei um einen festgeklemmten Ast handelte und bockte das Fahrzeug mit dem Wagenheber auf, um die Ursache zu erforschen und zu beheben. Dabei rutschte dieser ab, der Wagen senkte sich, der Tischler wurde eingeklemmt und erlitt eine Schädelbasisfraktur. Erhaltung der ArbeitskraftAus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung war dies kein Arbeitsunfall. Schließlich hätte der Arbeitnehmer die kurze Strecke problemlos zu Fuß gehen können, außerdem sei die Instandhaltung des privaten Beförderungsmittels eigenwirtschaftlich und unversichert. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Detmold an (Urteil vom 14.10.2005, Az.: S 14 U 113/03). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich dagegen auf die Seite des Klägers (Urteil vom 2.5.2006, Az.: L 15 U 248/05) und wurde in seinem Urteil jetzt von der obersten Instanz bestätigt. Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei unter anderem, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Ein Mittagessen dient nach Ansicht des Gerichts diesem Zweck, weil es zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Weg von seiner Wohnung zur Arbeit und zurück nur einmal oder öfter zurücklegt. Besser zu Fuß gehen?Es steht ihm ferner frei zu entscheiden, wie er von der Arbeit nach Hause und wieder zurückkommt. Deshalb war es zulässig, dass er dafür sein Auto benutzte. Die Entscheidung darüber, ob ein eventueller Schaden gleich behoben werden kann oder ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug hätte stehen lassen und zu Fuß weitergehen müssen, hängt davon ab, ob die Störung unvorhersehbar war und in welcher Relation der Aufwand zu ihrer Beseitigung zu dem noch zurückliegenden Weg stand. In dem konkreten Fall war es aus Sicht der Richter nachvollziehbar, dass der Tischler annahm, er müsse nur schnell einen Ast entfernen und könne dann weiterfahren. Deshalb wurde die Revision der Berufsgenossenschaft zurückgewiesen und die Kopfverletzungen als Arbeitsunfall anerkannt. |



