Wenn ein versäumter Termin ins Geld geht PDF Drucken E-Mail

Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld II unter bestimmten Umständen kürzen darf, wenn der Bezieher ein persönliches Gespräch bei der Arbeitsagentur nicht wahrnimmt.

(verpd) Die übergeordnete Bedeutung der Meldepflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) betont ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L6 AS 279/07). Das Abholen eines zwölfjährigen Kindes von der Schule ist demnach kein „wichtiger Grund“, um dieser nicht nachzukommen.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter, die ALG II bezieht, eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur bekommen und war darüber belehrt worden, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkäme.

Meldepflicht wichtiger

Trotzdem erschien sie zu dem Termin nicht und gab an, sie hätte ihren zwölfjährigen Sohn von der Schule abholen müssen. Daraufhin wurde ihr das ALG II um zehn Prozent gekürzt.

Auch in der zweiten Instanz hatte ihre Beschwerde keinen Erfolg. Das Hessische Landessozialgericht vertrat wie die Vorinstanz die Auffassung, ein zwölfjähriger Schüler müsse grundsätzlich in der Lage sein, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern zurückzulegen.

Es konnte im vorliegenden Fall auch keine Gründe erkennen, die dagegen sprachen.

Voraussetzung: Information

Obwohl die Meldepflicht für Arbeitslose von besonderer Bedeutung ist, wird sie nicht immer so strikt ausgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitssuchende weiß, welche Folgen ihm drohen, wenn er sie verletzt.

So kann eine verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur nach einer Kündigung nur dann geahndet werden, wenn dem Arbeitnehmer oder seinem Arbeitgeber die Rechtslage bewusst war. Ansonsten liegt eine „unverschuldete Rechtsunkenntnis“ vor, wie das Bundessozialgericht in einer Entscheidung festgehalten hat.

Auch die fälschlicherweise beruhigende Auskunft eines Mitarbeiters der Arbeitsagentur, dass eine telefonische Meldung ausreicht, wenn eine Probetätigkeit aufgenommen wird, darf nicht anschließend doch zu Sanktionen führen.

 

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