Schäden bei Nachbarschaftshilfe - wer haftet? PDF Drucken E-Mail

Wenn Nachbarn sich gegenseitig unterstützen, ist das eigentlich eine gute Sache. Ärgerlich wird es, wenn der Helfer einen Schaden anrichtet.

Scherben bringen Glück?

(verpd) Im Osterurlaub freut sich jeder, wenn er Nachbarn hat, die bei eigener Abwesenheit den Briefkasten leeren, die Blumen gießen oder die Katze füttern. Was passiert, wenn dabei etwas zu Bruch geht?

Kleine und große Missgeschicke – wie eine kaputte Vase, Gießwasser auf dem teuren Teppich oder gar eine zerschlagene Fensterscheibe – können das gute Verhältnis zwischen Nachbarn leicht trüben. Für den Urlauber wie für den Helfer ist die Situation unangenehm.

Besitzer geht leer aus

Doppelt schwierig ist es für den Geschädigten. Zwar haftet jeder der einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, doch bei Gefälligkeitsdiensten gibt es Rechtssprechungen, die hier genau unterscheiden.

Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet, haftet auch bei Hilfsdiensten in der Nachbarschaft. Uneigennützige Helfer wie bei der Nachbarschaftshilfe sind allerdings von der Haftung frei, wenn der Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Vorher miteinander reden

Daher ist es günstig, vor dem Urlaub mit dem Nachbarn darüber zu sprechen, wie bei einem möglichen Schaden vorgegangen werden soll.

Möglich ist es, den Nachbarn von vornherein mit Hilfe eines formlosen Schreibens von jeglicher Haftung freizusprechen. Damit erspart man sich zumindest Streit.

Haftpflicht-Versicherung kann einspringen

Besser ist es, wenn der Helfer vorab mit seiner Haftpflichtversicherung klärt, ob und wie sie für Schäden aus solchen Freundschaftsdiensten aufkommt.

Manche Versicherer bieten extra Einschlüsse für solche sogenannten Gefälligkeitsschäden an.

 

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