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Neues Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kommt |
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Pfändungsschutz für Verbraucher jetzt einfacher! Der Gesetzgeber hat die Rechte von Verbrauchern und Bankkunden gegenüber Gläubigern gestärkt. Ab Mitte 2010 soll es das sog. P-Konto geben. Dieses Pfändungsschutzkonto (P-Konto), soll einen automatischen Pfändungsschutz enthalten, der bei derzeit rund 980 € liegt. Beantragen kann dieses P-Konto jeder Bankkunde bei seiner Bank. Die Wirkungen des Schutzes setzen rund vier Tage nach Beantragung ein. Gleichzeitig soll, wohl auch die SCHUFA über die Umwandlung informiert werden. Etwas Positives findet sich darin: Nämlich das es gleichgültig ist, welche Form von Einkommen auf das P-Konto fliesst. Somit geniessen Selbstständige auch den Schutz. Ein Problem könnte jedoch darin liegen, dass der sog. Kontoschutzantrag, bei einer derzeitigen Pfändung des Girokontos wegfallen würde, da durch das P-Konto ausreichend Schutz gewährt werden würde. Wer jedoch es zu spät beantragt, oder gänzlich vergisst, stünde ohne ausreichenden Schutz da. Vielleicht werden die Regelungen hier noch angepasst. Wenn Sie Rat oder Hilfe benötigen, melden Sie sich bei uns. (C) Jan Waßerfall 2009 |
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Vorsicht bissiger Hund: Warnen reicht nicht |
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(verpd) Ist durch frühere Vorfälle bekannt, dass ein Hund gerne einmal zubeißt, so ist dessen Halter nach einer erneuten Beißattacke auch dann zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn er Besucher vor dem Hund gewarnt und ihn angekettet hat. Das hat das Landgericht Coburg in einer kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung verkündet (Az.: 11 O 660/07). Ein achtjährige Junge nahm zusammen mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier seines Onkels teil. Die Feier fand in einem eigens dafür angemieteten Raum des Beklagten statt. Jähes Ende einer Geburtstagsfeier Im Hof des Beklagten befand sich dessen angeketteter Hund, auf dessen Gefährlichkeit er die Geburtstagsgesellschaft ausdrücklich hingewiesen hatte. Das tierliebe Kind begab sich trotz allem unbemerkt zu dem Vierbeiner und wurde prompt von ihm ins Gesicht gebissen. Die von den Eltern im Namen ihres Kindes erhobene Schmerzensgeldforderung wies der Hundehalter beziehungsweise dessen Versicherer als unbegründet zurück. Nach Meinung des Versicherers hatte das Herrchen des Hundes durch das Anketten und die ausdrückliche Warnung alles ihm Zumutbare getan, um die Gäste vor dem Hund zu schützen. Unzureichende Sicherungsmaßnahmen Das sahen die Richter des Coburger Landgerichts anders und gaben der Klage zum Teil statt. Nach Ansicht des Gerichts hat sich durch den Angriff des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht, für die sein Halter einzustehen hat. Angesichts der früheren Attacken reichte die Warnung vor dem Tier und das Anketten im Hof nicht aus. Insbesondere bei der Anwesenheit von Kindern hätte der Hund vielmehr weggesperrt werden müssen, so das Gericht. Ein normal entwickelter Achtjähriger muss allerdings wissen, dass von fremden Hunden grundsätzlich eine Gefahr ausgeht. Da sich das Kind trotz allem dem Tier genähert hat, und das trotz ausdrücklicher Warnung, trifft es ein Mitverschulden, welches das Gericht mit 25 Prozent bewertete. Nachdem die Verletzungen des Kindes zum Glück nicht gravierend waren und inzwischen folgenlos verheilt sind, wurde ihm vom Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. |
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Vermutungen sind keine Beweise |
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(verpd) Kommt eine Vorerkrankung eines Versicherten lediglich als Ursache für einen Unfall in Betracht, ohne dass ein entsprechender Beweis angetreten werden kann, so ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet. Das hat das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 2 U 18/07 R). Der Kläger war Rettungssanitäter. Er stürzte im Juni 2001 während eines Einsatzes zu Boden, als er für den Einsatz benötigte Unterlagen holen wollte und über einen regennassen Gullydeckel ging. Bei dem Sturz zog er sich Kopfverletzungen zu. Für die Folgen des Unfalls wollte er die für ihn zuständige Unfallkasse Baden-Württemberg in Anspruch nehmen. Doch diese lehnte die Leistungsübernahme ab. Als Grund für ihre ablehnende Haltung führte die Kasse an, dass der Kläger in den Jahren 1994 und 1997 jeweils einen Krampfanfall erlitten hatte. Als mögliche Ursache für den Sturz des Versicherten kam nach Ansicht der Kasse daher sowohl in Betracht, dass er anfallsbedingt stürzte, als auch dass er sturzbedingt einen Anfall erlitten hatte. Der Kläger habe daher nicht bewiesen, dass seine Verletzungen auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen war. Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders. Sie gaben der Klage des Rettungssanitäters in vollem Umfang statt. Fehlender Beweis Nach Ansicht des Gerichts ist es unbestritten, dass der Kläger nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit gestürzt wäre, wenn er sich nicht in einem beruflich bedingten Rettungseinsatz befunden hätte. Auch auf Indizien für Tätigkeiten, die nicht mit dem Sturz zusammen hingen, konnte sich die Unfallkasse nicht stützen. Daher ist zunächst einmal von einem berufsbedingten Unfall auszugehen. Wegen der Vorerkrankung des Klägers konnte zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er stürzen könnte. Die bloße Möglichkeit, dass die Vorerkrankung unfallursächlich gewesen sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um dem Kläger den Versicherungsschutz zu verwehren, so das Gericht. Die Unfallkasse hätte vielmehr im Sinne eines Vollbeweises darlegen müssen, dass das Anfallsleiden des Klägers eine „nicht hinweg zu denkende Bedingung“ für das konkrete Unfallereignis war. Einen solchen Beweis konnte die Kasse jedoch nicht führen. Denn auch ein von der Vorinstanz beauftragter medizinischer Sachverständiger hielt mehrere Ursachen für den Unfall für möglich. |
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Kostenfalle Autounfall im Ausland |
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(verpd) Wer mit einem Mietwagen im Ausland einen Unfall baut, kann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, da in anderen Ländern die Versicherungssummen oft niedriger sind als in Deutschland. Verursacht man mit einem Mietwagen einen Unfall, so tritt die Autohaftpflicht-Versicherung des Vermieters ein. Passiert einem ein solches Missgeschick im Ausland, kann es vor allem bei größeren Schäden ein böses Erwachen geben. Denn die dort geltenden Versicherungssummen sind oft deutlich geringer, als man es von Deutschland her kennt. So muss man einen eventuellen Fehlbetrag zwischen versicherter Deckungssumme und Schadenhöhe selbst tragen. Kontrolle spart Geld Nicht so mit der Mallorca-Police, die man für einen kleinen Mehrbeitrag beim Autovermieter bekommen kann. Ein entsprechender Versicherungsschutz kann aber auch bereits in der Kfz-Versicherung für den eigenen PKW enthalten sein. Vor dem Abschluss einer solchen Zusatzversicherung sollte man daher kontrollieren, ob in der Versicherungspolice für das eigene Fahrzeug die Mallorca-Deckung nicht bereits automatisch eingeschlossen ist oder gegen einen geringen Aufpreis mitversichert werden kann. So kann man ohne großen Zeitaufwand verhindern, für den gleichen Schutz doppelt zu bezahlen. |
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